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PETITION…GEGEN DEN MISSBRÄUCHLICHEN EINSATZ VON PSYCHOTECHNOLOGIEN

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 CM\544077DE.doc PE 349.032.

EUROPÄISCHES PARLAMENT.

2004 –

2009 .
 
Petitionsausschuss.

21. Oktober 2004

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER.

Petition 1168/2003 eingereicht von Nathalie Luthold, französischer Staatsangehörigkeit, im Namen des Vereins gegen den missbräuchlichen Einsatz von Psychotechnologien, unterzeichnet von 115 weiteren Personen, betreffend die Exzesse der Strahlenwaffen.

1. Zusammenfassung der Petition

Den Petenten zufolge stellen die Entwicklung und das Inverkehrbringen von fälschlicherweise als nichttödlich bezeichneten Antipersonen-Energiestrahltechnologien und Strahlenwaffen eine stark unterschätzte Gefahr dar. Man kennt noch nicht die militärischen und zivilen Ziele dieser Technologie, die auch bei Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen zur Vorbeugung von Massenunruhen eingesetzt werden könnte.
Die Sachverständigengutachten (zum Beispiel die STOA-Untersuchung über die „Bewertung der Techniken politischer Kontrolle“, PE 166.499) haben aufgezeigt, dass es keine wirksamen Rechtsvorschriften gibt, um die Bürger vor den gefährlichen Wirkungen dieses Waffenarsenals zu schützen, falls es in die Hände aggressiver und intoleranter Machthaber oder terroristischer Netze bzw. krimineller Vereinigungen fallen sollte. Darüber hinaus müssten die möglichen Opfer die Beweislast tragen, was ihnen dadurch erschwert würde, dass ihnen die Verletzungen oder Behinderungen von fast unsichtbaren und unbekannten ferngesteuerten Waffen zugefügt wurden. Deshalb bitten die Petenten das Europäische Parlament, Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Gefahr zu ergreifen und durch die Erörterung dieser Frage dafür zu sorgen, dass man sich einer solchen Heimsuchung bewusst wird und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen trifft.
 
Hinweis.

 

– Das Europäische Parlament behandelte das Thema der so genannten „nichttödlichen“ Waffen in dem am 28. Januar 1999 angenommenen Initiativbericht von Herrn Theorin (A4-0005/99) über Umwelt, Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten.

 
 
2. Zulässigkeit.

Die Petition wurde am 3. Mai 2004 für zulässig erklärt. Die Kommission wurde gemäß Artikel 175 Absatz 4 um Auskunft ersucht.

3. Antwort der Kommission

eingegangen am 19. Oktober 2004.

 
„Den Petenten zufolge stellen die Entwicklung und das Inverkehrbringen von fälschlicherweise als nichttödlich bezeichneten Antipersonen-Energiestrahltechnologien und -Strahlenwaffen eine stark unterschätzte Gefahr dar. Man kennt noch nicht die militärischen und zivilen Ziele dieser Technologie, die auch bei Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen zur Vorbeugung von Massenunruhen eingesetzt werden könnte. Die Sachverständigengutachten (zum Beispiel die STOA-Untersuchung über die „Bewertung der Techniken politischer Kontrolle“, PE 166.499) haben aufgezeigt, dass es keine wirksamen Rechtsvorschriften gibt, um die Bürger vor den gefährlichen Wirkungen dieses Waffenarsenals zu schützen, falls es in die Hände aggressiver und intoleranter Machthaber oder terroristischer Netze bzw. krimineller Vereinigungen fallen sollte. Darüber hinaus müssten die möglichen Opfer die Beweislast tragen, was ihnen dadurch erschwert würde, dass ihnen die Verletzungen oder Behinderungen von fast unsichtbaren und unbekannten ferngesteuerten Waffen zugefügt wurden. Deshalb bitten die Petenten das Europäische Parlament, Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Gefahr zu ergreifen und durch die Erörterung dieser Frage dafür zu sorgen, dass man sich einer solchen Heimsuchung bewusst wird und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen trifft.

In Bezug auf die oben genannte Petition sollte auf folgende Punkte hingewiesen werden:

1. Entwicklung und Einsatz von Technologien und Waffen werden von jedem EUMitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts geregelt. So enthält beispielsweise, was Waffen angeht, das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen Bestimmungen zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter Waffen, die “exzessives Leiden” verursachen oder unterschiedslos wirken können. In diesen Bestimmungen werden keine Strahlenwaffen aufgelistet. Was die Folgen des Einsatzes dieser Technologien für die Menschenrechte betrifft, so sollte darauf hingewiesen werden, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe gemäß mehrerer internationaler Instrumente, einschließlich der UN-Konvention gegen Folter, ausnahmslos verboten sind.

2. Zudem gibt es Kontrollen der Ausfuhr konventioneller Waffen, da man um die Auswirkungen weiß, die unverantwortlicher Waffenhandel auf Frieden, Sicherheit, Stabilität und Menschenrechte haben kann. 1998 verabschiedete der Europäische Rat den EUVerhaltenskodex für Waffenausfuhren, der hohe gemeinsame Standards für die Abwicklung des Transfers konventioneller Waffen bzw. entsprechende Beschränkung für alle EU-Staaten festlegte und im Interesse größerer Transparenz den Austausch sachdienlicher Informationen verstärkte. Sein Zweck besteht darin, die Ausfuhr von Ausrüstung zu verhindern, die zur internen Repression oder internationalen Aggression verwendet werden könnte oder die Gefahr läuft, in die Hände von Terroristen zu geraten oder zu regionaler Instabilität beizutragen.
Die Waffen, deren Ausfuhren durch den Verhaltenskodex kontrolliert werden, sind in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst. In dieser Liste werden auch Strahlenwaffen aufgeführt, deren Ausfuhr demnach unter die Bestimmungen des Kodex fällt. Der entsprechende Listeneintrag befindet sich im Anhang. Die verwendeten Definitionen decken jedoch nicht das gesamte Spektrum der in der Petition genannten Technologien ab. (Es wird darauf hingewiesen, dass die Militärgüterliste von Fachleuten der Mitgliedstaaten erstellt, vereinbart und überarbeitet wird. Obwohl die Kommission sich auf ganzer Linie an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beteiligt, ist die Gemeinschaft nicht für die Ausfuhren konventioneller Waffen zuständig, da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 296 (ex-Artikel 223) des EG-Vertrags den Waffenhandel vom Geltungsbereich der Regelungen des Vertrags ausgenommen haben. Daher ist die Kommission nicht befugt, die Militärgüterliste zu überarbeiten.)

3. Darüber hinaus wird mit der Verordnung Nr. 1334/2000 des Europäischen Rates eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können und in der Dual-Use-Liste aufgeführt sind.

4. Ganz speziell spiegelt sich die Besorgnis der EU hinsichtlich des Handels mit Instrumenten, die zur Folter genutzt werden können, in der Unterstützung wider, die im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte für ein Projekt geleistet wurde, bei dem der Handel mit derartigen Instrumenten kontrolliert und zurückverfolgt wird und diejenigen überwacht werden, die neue Technologien zum Zweck der Folter ausnutzen.

6.Durch Ausfuhrkontrollen werden jedoch die Menschen innerhalb der EU nicht geschützt. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bürger innerhalb der EU (z. B. Herstellungsverbot, Verbot der Forschung oder der Finanzierung von Forschungsarbeiten, Verbot des Einsatzes neuer Waffen bei Polizei und Strafverfolgungsbehörden, technische Normen (maximale Produktion oder ähnliches), Verkaufsverbot an Minderjährige oder generelles Verkaufsverbot, Lizenzpflicht für Käufer usw.) wären in den Antworten anderer Generaldirektionen enthalten.“

ANHANG

Auszug aus der „Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union“ (C 314/01 23.12.2003, Amtsblatt der Europäischen Union):

ML19. Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

(a) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

(b) Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

(c) energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

(d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von den Unternummern ML19a bis ML19c erfassten Systeme;

(e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;

(f) Dauerstrich- oder gepulste „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer

Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.

Anmerkung 1: Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von:

(a) „Lasern“ mit einer Dauerstrich- oder Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,

(b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden,

(c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.

Anmerkung 2: Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders

konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:(a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen,Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,

(b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,

(c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung,

(d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,

(e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,

(f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),

(g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,

(h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),

(i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),

(j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,

(k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.

CM\544077DE.doc PE 349.032

 

Written by rudy2

August 8, 2010 at 11:35

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